Der Angriff auf den Ehemann, welcher als traumatisches Ereignis von Dr. med. I._____ angeführt worden sei, erfülle die massgeblichen Kriterien nicht, da die Beschwerdeführerin weder direkt vor Ort des Geschehens gewesen sei noch unter traumatisierenden Bedingungen vom Angriff erfahren habe. Im Assessmentbericht der C._____ vom 23. März 2023 werde die Diskrepanz zwischen der subjektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gegenüber den objektivierbaren Befunden aufgezeigt. Eine wesentliche Abweichung in der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bestehe dabei nicht. Somit sei auch aus seiner Sicht auf die bisherige Beurteilung des RAD sowie der C._____ abzustellen (VB 171 S. 2 f.).