Nach eigener Einschätzung weise die Beschwerdeführerin die Kernsymptome einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung auf, aufgrund deren die Arbeitsfähigkeit deutlich reduziert sei. Eine Arbeitsfähigkeit von 75 % an einem ausschliesslich den körperlichen Einschränkungen angepassten Arbeitsplatz sehe sie nicht als gegeben (VB 167 S. 2 f.). Der beratende Arzt med. pract. D._____ führte in seiner - 10 -