6.2.3. Die behandelnde Ärztin Dr. med. Dipl. Psych. H._____ führte in ihrer Stellungnahme vom 29. August 2023 aus, im Gutachten der C._____ sei ausschliesslich auf das depressive Zustandsbild eingegangen worden und die durch die langjährige Behandlerin Dr. med. I._____ beschriebene posttraumatische Belastungsstörung mit Verdacht auf anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD 10, F62.0; vgl. VB 151) sei nicht berücksichtigt worden. Nach eigener Einschätzung weise die Beschwerdeführerin die Kernsymptome einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung auf, aufgrund deren die Arbeitsfähigkeit deutlich reduziert sei.