Eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 75 % für angepasste leichte wechselbelastende Tätigkeit lasse sich aber nicht begründen, da der wechselnde Verlauf der seropositiven rheumatoiden Arthritis durch die Leistungsminderung von 25 % bereits ausreichend berücksichtigt worden sei. Zu den Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht führte er lediglich aus, die im Gutachten vom 23. März 2023 bezüglich der psychiatrisch-psy- chopathologischen und verhaltensneurologisch-leistungspsychologischen Untersuchung vom 13. Januar 2023 attestierte 0-20%ige Einschränkung des arbeitsbezogenen Funktionspotenzials sei anhand der Ausführungen dazu gut nachvollziehbar (VB 157 S. 2).