_, welcher eine Tätigkeit in der Küche auf dem 1. Arbeitsmarkt als nicht zumutbar beurteilte (VB 154 S. 3), kam der RAD-Arzt Dr. med. E._____ zum Schluss, dass gestützt auf die Konsultationsberichte von Dr. med. G._____ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Küchentätigkeit nachvollziehbar sei, da es sich dabei nicht um eine angepasste leichte wechselbelastende Tätigkeit handle. Eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 75 % für angepasste leichte wechselbelastende Tätigkeit lasse sich aber nicht begründen, da der wechselnde Verlauf der seropositiven rheumatoiden Arthritis durch die Leistungsminderung von 25 % bereits ausreichend berücksichtigt worden sei.