Sie attestierte der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 3. Mai 2022 bis 10. Januar 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (VB 151 S. 3) und hielt fest, prognostisch sei mit einer Stabilisierung, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (VB 151 S. 4).