6. 6.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie ab April 2023 in einer angepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig sei. Aus psychiatrischer Sicht sei keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit berücksichtigt worden, obwohl die gutachterliche psychiatrische Abklärung der Ärzte der C._____ leichte Einschränkungen im Umfang von 0 – 20 % ergeben habe. Zudem bestehe in somatischer Hinsicht bis heute kein stabiler Verlauf, wobei der schubförmige Verlauf der rheumatologischen Erkrankung unberücksichtigt geblieben sei (Beschwerde Rz. 20 ff.).