Dagegen hätten die Gutachter (der SMAB AG) in ihrem Antwortschreiben vom 17. April 2014 (VB 85) unter Bezugnahme auf das DSM-4 und DSM-5 ausgeführt, das A-Kriterium für die fragliche Diagnose sei keinesfalls erfüllt, da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Überfalls / Angriffs auf den Ehemann nicht am Ort des Geschehens gewesen sei und auch nicht unter traumatisierenden Bedingungen davon erfahren habe. Da kein Trauma bekannt sei, das das A-Kriterium gemäss ICD-10 respektive ICD-11 erfülle, könne weder eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) noch eine komplexe Folgestörung (ICD-11 6B41) oder eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung