4.6. Der beratende Arzt med. pract. D._____ kam in seiner Aktenbeurteilung vom 6. Oktober 2023 zum Schluss, aus versicherungsmedizinischer Sicht habe nicht festgestellt werden können, welches traumatische Ereignis die von der behandelnden Psychiaterin Dr. med. Dipl. Psych. H._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom 29. August 2023 (vgl. VB 167 S. 2 f.) gestellte Diagnose einer komplexen Traumafolgestörung (ICD-11 6B41) verursacht haben solle. Als auslösendes Ereignis werde in den Akten ein Überfall / Angriff auf den Ehemann der Beschwerdeführerin im September 1998 genannt.