G._____ vom 2. Juni 2023 (vgl. VB 156 S. 2 f.) klinisch keine radikulären Ausfälle und neuroradiologisch (MRI der LWS vom 23. Mai 2023) keine Hinweise auf eine Neurokompression finden liessen. Zudem sei der wechselnd ausgeprägte klinische Verlauf der seropositiven rheumatoiden Arthritis mit der gut nachvollziehbaren gutachterlich attestierten Leistungsminderung von 25 % ausreichend berücksichtigt. Aus psychiatrischer Sicht sei die gemäss der Beurteilung der C._____ vom 23. März 2023 bestehende Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von 80-100 % bei einem Pensum von 100 % gut nachvollziehbar.