_ und führte aus, aus rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsunfähigkeit von 100 % für eine Küchentätigkeit anhand der vorliegenden Akten nachvollziehbar, zumal es sich bei der Küchentätigkeit ja bekanntlich nicht um eine leichte wechselbelastende Tätigkeit handle. Zur gutachterlich festgelegten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 75 % lasse sich, selbst wenn das degenerativ bedingte Rückenleiden im Gutachten nur implizit berücksichtigt worden sei, keine zusätzliche Einschränkung begründen, da sich gemäss dem neusten Konsultationsbericht von Dr. med. G.__