3.2. Den neuanmeldungsrechtlich massgeblichen Vergleichszeitpunkt (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.) in retrospektiver Hinsicht bildet vorliegend die rechtskräftige Verfügung vom 24. Juni 2014 (Vernehmlassungsbeilage [VB 94]). Aus den aktenkundigen medizinischen Berichten geht hervor und unbestritten ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dieser Verfügung der Beschwerdegegnerin wesentlich verändert hat. Damit ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11).