Das Versicherungsgericht stellte die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 14. Februar 2024 – worin sich diese materiell nicht äusserte – der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Februar 2024 zu. Bis zum vorliegenden Entscheid liess sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_547/2021 vom 14. Dezember 2021; 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2; 9C_214/2013 vom 31. August 2013 E. 3.3; 9C_193/2013 vom 22. Juli 2013 E. 2.1). 2. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.