Auf ein daraufhin betreffend die Verfügung vom 24. Juni 2014 gestelltes Wiedererwägungsgesuch vom 1. September 2015 trat die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 3. September 2015 nicht ein. Auf eine erneute Anmeldung vom 26. April 2016 trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 ebenfalls nicht ein, da keine anspruchserhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 24. Juni 2014 habe glaubhaft gemacht werden können.