Diese wurde mit Verfügung vom 24. Juni 2014 – nach Durchführung einer psychiatrisch/orthopädischen Begutachtung bei der Swiss Medical Assessment- and Busi- ness-Center AG (SMAB) vom 5. Oktober 2012 – gestützt auf lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) wieder aufgehoben. Zudem wurde der Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 4. September 2014 abgewiesen. Auf ein daraufhin betreffend die Verfügung vom 24. Juni 2014 gestelltes Wiedererwägungsgesuch vom 1. September 2015 trat die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 3. September 2015 nicht ein.