6.3. Zusammenfassend sind weder die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten der medizinischen Massnahme gestützt auf Art. 13 IVG noch für eine solche gestützt auf Art. 12 IVG erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen demnach mit Verfügung vom 5. März 2024 (VB 35) zu Recht verneint. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.