der Stiftung L._____ vom 28. November 2016 in VB 17 S. 40, wonach sich beim [damals knapp dreieinhalbjährigen] Beschwerdeführer bereits eine erhebliche Spracherwerbsstörung gezeigt, der Schweregrad eindeutig der Stufe C entsprochen hätte und eine logopädische Therapie empfohlen worden sei) spricht – zusammen mit der unbekannten weiteren Behandlungsdauer – jedenfalls rechtsprechungsgemäss für eine zeitlich unbeschränkte und daher den Rahmen von Art. 12 IVG übersteigende Massnahme (vgl. SVR 2011 IV Nr. 40 S 118, 9C_430/2010 E. 3.4).