lich zur Prognose zu äussern hat. In der erforderlichen Prognose muss zudem erstellt sein, dass ohne die vorbeugende Behandlung in naher Zukunft mit Wahrscheinlichkeit eine bleibende Beeinträchtigung eintreten würde, und zugleich muss erstellt sein, dass durch die Behandlung ein ebenso stabiler Zustand herbeigeführt werden kann, in welchem vergleichsweise erheblich verbesserte Voraussetzungen für die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit bestehen (vgl. zum Ganzen MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 105 zu Art. 12 IVG mit Hinweis unter anderem auf SVR 2019 IV Nr. 14, S. 40, 8C_203/2018 E. 9.2, und SVR 2017 IV Nr. 83 S. 259, 9C_842/2016 E. 4 f.; siehe ferner SILVIA BUCHER, a.a.