__ vorgesehene Abklärung IAS (vgl. VB 33; vgl. Beschwerde S. 3 und S. 14), nichts zu ändern, weshalb für die Beschwerdegegnerin kein Anlass bestand, diese abzuwarten. Der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe die Untersuchungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde S. 14), erweist sich damit als haltlos. 5.2. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 5. März 2024 (VB 35) daher zu Recht davon aus, dass beim Beschwerdeführer kein von der Invalidenversicherung anerkanntes Geburtsgebrechen gemäss Art. 13 IVG vorliege.