Diesen und den weiteren – als nicht ärztlichen Beurteilungen grundsätzlich nicht entscheidwesentlichen (vgl. dazu vorne E. 2.4.) – Berichten von Logopäden, Ergotherapeuten und Lehrpersonen können zudem ohnehin nicht alle nötigen Symptome gemäss Ziffer 404 Anhang GgV-EDI entnommen werden. Somit wurde bis zum neunten Geburtstag des Beschwerdeführers am 7. Juli 2022 einzig die krankhafte Beeinträchtigung des Erfassens (perzeptive oder Wahrnehmungsstörungen) mit den hiervor erwähnten Berichten (E. 4.) ärztlich festgestellt.