vgl. auch VB 17 S. 125, S. 115, S. 110 ff., S. 93 ff., S. 88, S. 86, S. 81 ff. und S. 73). Bei diesen Berichten handelt es sich jedoch nicht um medizinische Berichte, und ärztlicherseits wurden diese Symptome nach Lage der Akten nie festgestellt. Diesen und den weiteren – als nicht ärztlichen Beurteilungen grundsätzlich nicht entscheidwesentlichen (vgl. dazu vorne E. 2.4.) – Berichten von Logopäden, Ergotherapeuten und Lehrpersonen können zudem ohnehin nicht alle nötigen Symptome gemäss Ziffer 404 Anhang GgV-EDI entnommen werden.