4.3. In ihrem Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 17. November 2022 führte Dr. med. H._____ weiter aus, beim Beschwerdeführer liege kein Geburtsgebrechen vor. Sie habe die Diagnose einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung unter der Voraussetzung einer normalen Kognition und Aufmerksamkeit gestellt. Es werde im Minimum eine audiopädagogische Beratung empfohlen (VB 17 S. 13 f.).