Der IQ im WISC-V liege bei 78, was für unterdurchschnittliche kognitive Fähigkeiten spreche, jedoch für eine Anerkennung eines Geburtsgebrechens nach Ziffer 404 Anhang GgV-EDI kein Hindernis wäre. Die individuelle Stärke des Beschwerdeführers liege bei der visuellen räumlichen Verarbeitung; die Teilbereiche, welche «Sprache benötig[t]en», sowie das Arbeitsgedächtnis fielen schlechter aus, und die Verarbeitungsgeschwindigkeit sei deutlich reduziert. Durch das Universitätsspital F._____ seien eine auditive Verarbei- tungs- und Wahrnehmungsstörung sowie eine reduzierte auditive Merkfähigkeit (Mottiertest) diagnostiziert worden.