10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen) der RAD-Ärztin Dr. med. E._____, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 23. Februar 2023 (VB 24) und deren Aktennotiz vom 18. Juli 2023 (VB 27). In ihrer Aktenbeurteilung führte diese im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer bereits neunjährig sei und eine Ergotherapie schon stattgefunden habe. Der IQ im WISC-V liege bei 78, was für unterdurchschnittliche kognitive Fähigkeiten spreche, jedoch für eine Anerkennung eines Geburtsgebrechens nach Ziffer 404 Anhang GgV-EDI kein Hindernis wäre.