2.4. Nach der Verwaltungspraxis gemäss Anhang 4 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME) in der vorliegend relevanten, ab 1. Januar 2023 gültigen Fassung (nachfolgend KSME-Anhang 4) gelten die Voraussetzungen von Ziffer 404 Anhang GgV-EDI als erfüllt, wenn vor dem 9. Geburtstag mindestens Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, des Antriebes, des Erfassens (perzeptive oder Wahrnehmungsstörungen), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit ausgewiesen sind.