einschlägigen Verordnung die in Betracht fallenden Geburtsgebrechen aufgeführt (Art. 1 GgV-EDI i.V.m. Art. 3bis Abs. 1 IVV). 2.3. Ein Geburtsgebrechen im Sinne von Ziffer 404 Anhang GgV-EDI liegt vor bei angeborenen Störungen des Verhaltens bei Kindern ohne Intelligenzminderung mit kumulativem Nachweis von Störungen des Verhaltens im Sinne einer krankhaften Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, Störungen des Antriebs, Störungen des Erfassens (perzeptive Funktionen), Störungen der Konzentrationsfähigkeit sowie Störungen der Merkfähigkeit. Die Diagnosestellung und der Beginn der Behandlung müssen vor der Vollendung des 9. Lebensjahres erfolgt sein.