2.2. Als Geburtsgebrechen gilt jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, sofern die Beeinträchtigung bereits bei vollendeter Geburt besteht (Art. 3 Abs. 1 und 2 ATSG). Der Bundesrat bestimmt gemäss Art. 14ter Abs. 1 lit. b IVG die Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG gewährt werden. Er hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und in der Liste im Anhang zur -4-