Dass dafür bei den Psychiatrischen Diensten D._____ eine Wartefrist von 2.5 Jahren bestehe, ändere daran nichts, zumal auch nicht geprüft worden sei, ob andere geeignete Abklärungsstellen kürzere Wartefristen hätten (Beschwerde S. 3 und S. 13 f.). 1.2. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen mit Verfügung vom 5. März 2024 (VB 35) zu Recht verneint hat.