Vernehmlassung S. 2). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass sich die behandelnden Ärzte nicht einig seien, ob ein Geburtsgebrechen nach Art. 13 IVG vorliege (Beschwerde S. 6) und auch die Ärztinnen des RAD diese Frage nicht hätten beantworten können (Beschwerde S. 10). Vor dem Hintergrund des geltenden Untersuchungsgrundsatzes hätte die Beschwerdegegnerin nicht einfach davon ausgehen dürfen, dass kein Geburtsgebrechen ausgewiesen sei, sondern diesbezügliche Abklärungen treffen müssen. Dass dafür bei den Psychiatrischen Diensten D.___