allfälligen Vorliegens des Geburtsgebrechens Ziff. 405 Anhang GgV-EDI (Autismus-Spektrum-Störung) notwendigen Abklärungen bei den Psychiatrischen Diensten D._____ voraussichtlich erst in 2.5 Jahren durchgeführt werden könnten, sei zum jetzigen Zeitpunkt kein Geburtsgebrechen ausgewiesen, weshalb derzeit keine Kostengutsprache gestützt auf Art. 13 IVG erteilt werden könne. Auch würden die Anspruchsvoraussetzungen für eine Kostengutsprache nach Art. 12 IVG fehlen, zumal die Behandlungsdauer nicht absehbar und die Prognose ungewiss sei (Vernehmlassungsbeilage [VB] 35; Vernehmlassung S. 2).