1. 1.1. In ihrer Verfügung vom 5. März 2024 und ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2024 ging die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen davon aus, dass beim Beschwerdeführer eine Sprachentwicklungsverzögerung sowie eine auditive Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung vorlägen. Diese würden keine von der Invalidenversicherung anerkannten Geburtsgebrechen darstellen. Beim Beschwerdeführer sei bis zum Erreichen des neunten Lebensjahres keine Gesundheitsstörung gemäss Ziff. 404 Anhang GgV-EDI diagnostiziert und behandelt worden, weshalb Leistungen für dieses Geburtsgebrechen ausser Betracht fielen. Da die hinsichtlich des -3-