Nachdem der Beschwerdeführer dagegen am 3. November beziehungsweise am 12. Dezember 2022 Einwände erhoben hatte, hielt die Beschwerdegegnerin wiederholt Rücksprache mit Ärztinnen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und nahm weitere sachverhaltliche Abklärungen vor. Schliesslich verneinte sie mit Verfügung vom 5. März 2024 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen. 2. 2.1. Am 19. April 2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. März 2024 und stellte folgende Rechtsbegehren: