1. Der 2013 geborene Beschwerdeführer wurde am 10. Mai 2022 von seinen Eltern zum Bezug von Leistungen (medizinische Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin den medizinischen Sachverhalt ab, ehe sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2022 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen am 3. November beziehungsweise am 12. Dezember 2022 Einwände erhoben hatte, hielt die Beschwerdegegnerin wiederholt Rücksprache mit Ärztinnen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und nahm weitere sachverhaltliche Abklärungen vor.