Damit setzten sich die GA-eins-Gutachter entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sowohl mit der Diagnose der nichtorganischen Insomnie als auch der pathologischen Trauerreaktion ausreichend auseinander (vgl. Beschwerde S. 12 ff.). 4.4.3. Dem GA-eins-Gutachten sind schliesslich ausreichende Ausführungen zu den mit BGE 141 V 281 eingeführten Indikatoren zur Beurteilung zu entnehmen, ob ein psychisches Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416; 143 V 418 E. 7.2 S. 429). So finden sich im Gutachten Ausführungen zum Schweregrad der - 12 -