die psychische Belastung der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit dem Tod des Sohnes im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung berücksichtigte und dazu ausführte, unter anderem vor diesem Hintergrund hätten sich die rezidivierende depressive Störung und die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren manifestiert (VB 110.1 S. 33). In der gutachterlichen Stellungnahme vom 5. November 2023 wurde sodann ausgeführt, die Diagnose einer andauernden Trauerreaktion müsse die Arbeitsfähigkeit nicht zwangsläufig beeinflussen (vgl. VB 136 S. 4). Auch die Ärzte des F._____ gingen in ihrem Bericht vom 17. März 2022 lediglich von der Diagnose Z63: