Bezüglich der von Dr. med. G._____ diagnostizierten pathologischen Trauerreaktion ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Dr. med. E._____ die psychische Belastung der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit dem Tod des Sohnes im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung berücksichtigte und dazu ausführte, unter anderem vor diesem Hintergrund hätten sich die rezidivierende depressive Störung und die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren manifestiert (VB 110.1 S. 33).