Sohnes einen grossen Teil ihres Lebensinhaltes verloren und schaffe es nicht, sich für eine Zukunft ohne ihren Sohn zu öffnen. Daher sei die Diagnose einer abnormen, andauernden Trauerreaktion ein bedeutsamer Faktor in Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (VB 130 S. 4 ff.).