Sie führten dazu insbesondere aus, dass massive Erschöpfung, Niedergeschlagenheit, innere Unruhe, Antriebslosigkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Interes- sens- und Freudeverlust, Insuffizienzgefühle und sozialer Rückzug im Vordergrund stünden. Es würde eine nicht organische Insomnie im Rahmen der mittelgradigen depressiven Episode im Vordergrund stehen. Hierfür spreche vor allem das lange abendliche bzw. nächtliche Wachliegen mit Gedankenkreisen. Die Beschwerdeführerin sei bis zum 18. Mai 2020 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Anschliessend sei ihr noch bis zum 4. Juni 2020 eine 90%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (VB 50 S. 5 f.).