4.2. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Gutachter hätten sich im GA- eins-Gutachten vom 8. August 2022 bzw. ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 5. November 2023 nur unzureichend mit der Diagnose der nichtorganischen Insomnie und der pathologischen Trauerreaktion auseinandergesetzt. Es könne daher nicht auf das GA-eins-Gutachten vom 8. August 2022 abgestellt werden (vgl. Beschwerde S. 12 ff.).