Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, da bei der Beschwerdeführerin ein Restless-Legs-Syndrom bestehe, dessen Symptome die Schlafqualität der Beschwerdeführerin erheblich beeinträchtigten. Zusammengefasst würden sich aus neurologischer Sicht aufgrund der neuen medizinischen Berichte und des Einwandschreibens keine neuen Aspekte ergeben, sodass an den Schlussfolgerungen des Gutachtens unverändert festgehalten werden könne (VB 136 S. 2 ff.).