Im Vergleich zur neurologischen Begutachtung hätten sich keine neuen Aspekte ergeben und eine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit liege nicht vor. Eine nichtorganische Insomnie könne weiter nur diagnostiziert werden, wenn keine anderweitige zugrundeliegende Störung für die Insomnie vorliege. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, da bei der Beschwerdeführerin ein Restless-Legs-Syndrom bestehe, dessen Symptome die Schlafqualität der Beschwerdeführerin erheblich beeinträchtigten.