Überdies sei die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Kosmetikerin und Sachbearbeiterin bereits optimal angepasst und es könne keine besser angepasste Tätigkeit definiert werden. Nach vorangehender 70%iger Arbeitsfähigkeit sei seit Dezember 2021 auch im Bürobereich bzw. in einer anderen angepassten Tätigkeit nur noch von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (VB 110.1 S. 9 f.). -5-