Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig bzw. zu 40 % arbeitsunfähig. Die 40%ige Arbeitsunfähigkeit sei bereits bei der Begutachtung durch das ABI im Jahr 2020 festgestellt worden – die medizinische Symptomatik habe sich zwar seither etwas verändert, die Arbeitsfähigkeit sei davon jedoch nicht tangiert. Überdies sei die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Kosmetikerin und Sachbearbeiterin bereits optimal angepasst und es könne keine besser angepasste Tätigkeit definiert werden.