Aus psychiatrischer Sicht beeinflusse die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Aufgrund der depressiven Einschränkung und der Schwierigkeiten, sich abgrenzen zu können, sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit zu 30 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit, bei welcher die Beschwerdeführerin nicht andauern sozialen Kontakten ausgesetzt sei, bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit von 80 %.