Daraufhin hielt die Beschwerdegegnerin erneut Rücksprache mit dem RAD. Sie verneinte in der Folge mit Verfügung vom 1. März 2024 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. April 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung vom 01.03.2024 aufzuheben. 2. Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur weiteren gutachterlichen Abklärung und anschliessender Neuverfügung zurückzuweisen.