Das Versicherungsgericht beschliesst: Die Verfahren VBE.2023.35 und VBE.2023.88 werden vereinigt. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 13. Dezember 2022 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab1. Juni 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. - 15 - 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'050.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten