8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Verfügung vom 13. Dezember 2022 ist dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 8.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).