Stresstoleranz sowie mit Führungsaufgaben (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2024 S. 14), weshalb auch in dieser Hinsicht kein höherer Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte 5%ige Tabellenlohnabzug ist somit bei gesamthafter Betrachtung nicht zu beanstanden, weshalb nicht in deren Ermessen (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.5 S. 183) einzugreifen ist. 7. Mit Ausfällung des vorliegenden Urteils wird der Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. Verfahrensantrag 2 der Beschwerde vom 15. Februar 2023) gegenstandslos.