bundesgerichtlicher Rechtsprechung stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Tabellenwerte ermittelt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_621/2023 vom 7. August 2024 E. 5.2.1 mit Hinweisen auf Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 8.6, 8C_139/2020 vom 30. Juli 2020 E. 6.3.2 und 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.2). Da gemäss LSE-Tabelle T18 für das Jahr 2018 Männer mit einem Beschäftigungsgrad von 50-74 % ohne Kaderfunktion statistisch rund 4 % weniger verdienten als solche mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % und mehr, stellt ein unter diesem Titel gewährter Abzug in der Höhe von 5 % keinen Ermessensfehler der Beschwer-