Ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, wenn eine versicherte Person ihre Restarbeitsfähigkeit nicht vollschichtig umsetzen kann, muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Tabellenwerte ermittelt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_621/2023 vom 7. August 2024 E. 5.2.1 mit Hinweisen auf Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 8.6, 8C_139/2020 vom 30. Juli 2020 E. 6.3.2 und 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.2).